Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeine Bestimmungen

1. Für die geordnete Erfassung, Lagerung, den Transport, die Verwertung bzw. Aufbereitung sowie die Entsorgung der Rohstoffe, Reststoffe und Abfälle des Kunden nebst der insoweit erforderlichen Systeme sowie sämtlicher sonstiger der Vertragsdurchführung dienlicher Maßnahmen gelten ausschließlich die nachfolgenden Leistungsbedingungen, soweit das schriftliche Angebot des Unternehmens oder schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Unternehmen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch das Unternehmen Vertragsbestandteil.
2. Im Rahmen der bezeichneten Maßnahmen wird das Unternehmen im Auftrag des Kunden nur als dessen Verrichtungsgehilfe im Namen und für Rechnung des Kunden tätig.
3. Das Unternehmen ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen. Dabei haftet das Unternehmen nur für ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden. Ansonsten tritt der Substitut mit allen Rechten und Pflichten in das zugrunde liegende Vertragsverhältnis ein.

2 Beurteilung der Stoffe / Ansprechpartner / Hilfspersonen

1. Zur Beurteilung solcher Stoffe, die durch Inaugenscheinnahme nicht präzise bestimmbar sind, wird vom Unternehmen erforderlichenfalls eine Probe gezogen. Sollte der Kunde eine eigene Analyse oder die eines anderen Institutes vorlegen, so haftet er für deren Richtigkeit. Bei berechtigten Zweifeln über die Stoffzusammensetzung ist das Unternehmen jederzeit berechtigt weitere Beprobungen des in Rede stehenden Stoffes durchzuführen.
2. Dem Unternehmen zur Verfügung gestellte Proben werden, soweit das Unternehmen es verlangt, Eigentum des Unternehmens. Insoweit entstehende Beseitigungskosten gehen zu Lasten des jeweiligen Kunden.
3. Im Bereich der Entsorgung besonders überwachungsbedürftige Abfälle und Reststoffe hat der Kunde eine „Verantwortliche Erklärung“ abzugeben und dem Unternehmen einen Ansprechpartner (Betriebsbeauftragten für Abfall) zu benennen. Er verpflichtet sich, das Unternehmen auf Verlangen mit der Durchführung des Entsorgungsnachweisverfahrens zu beauftragen und entsprechend zu bevollmächtigen.

3 Aufstellen der Behälter

1. Der Kunde hat für die Behälter einen Standort zur Verfügung zu stellen, der über ausreichenden Raum für ihren An- und Abtransport verfügt und eine verkehrssichere Aufstellung ermöglicht. Die Systeme sind gegen Benutzung und Beschädigung durch Dritte zu sichern, pfleglich zu behandeln und vor vermeidbaren Verschleiß zu schützen. Ist für den Abstellplatz eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, die in der Regel durch die zuständige Gemeinde/Stadtverwaltung erteilt wird, hat der Kunde diese auf seine Kosten vor der Aufstellung des betreffenden Behälters zu beschaffen und dem Unternehmen auf Verlangen nachzuweisen. Aufsteller im Rechtssinne ist der Kunde. Bei Beschädigung öffentlichen Eigentums, z.B. Bürgersteige, Fahrbahnen etc., ist die Unfallstelle sofort zu sicher und die zuständige Behörde zu unterrichten.
2. Die dem Kunden vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Behälter dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen verwendet werden. Eine Befüllung der Systeme mit anderen als den Vertrag und Entsorgungsnachweis aufgeführten Stoffen ist nicht zulässig.

4 Beladen der Behälter

1. Die Beladung der Container obliegt dem Kunden. Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Schäden und Kosten, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.

5 Gefahrübergang

1. Mit der tatsächlichen Übernahme der Rohstoffe, Reststoffe und Abfälle durch das Unternehmen gehen Gefahr und Haftung auf dieses über, soweit die Beschaffenheit der Stoffe die vereinbarte Konsistenz aufweist.
2. Der Kunde ist für die richtige Deklaration des Stoffes verantwortlich. Er hat dem Unternehmen alle für die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung der Stoffe hinzuweisen. Das Unternehmen ist gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der ihm hinsichtlich Art, Zusammensetzung und Beschaffenheit der angebotenen Stoffe gemachten Angaben des Kunden selbst zu überzeugen.
3. Das Unternehmen ist berechtigt, die Stoffe, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, und dem Kunden die entstehenden Kosten bzw. die hierfür üblichen Entsorgungspreise sowie etwaige Mehrkosten zu berechnen.
4. Der Kunde hat die Bestimmungen des Bundes- und des jeweiligen Landesabfallgesetzes und der sonst für ihn einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen, technischen Anweisungen und behördlichen Auflagen zu beachten.

6 Zurückweisungen von Leistungen / Rücktritt

1. Das Unternehmen kann die Leistungen verweigern, wenn
a) Stoffe angeliefert oder überlassen werden, die von den bei Vertragsabschluß bzw. Antragstellung vorgelegten Unterlagen abweichen;
b) falsche Angaben über die Abfallherkunft gemacht werden,
c) der Kunde entgegen der vertraglichen Verpflichtung nicht die von dem Unternehmen gelieferten Behälter verwendet.
2. Das Unternehmen kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) wiederholt der Fall nach Abs. 1 a) – c) eintritt,
b) die Entsorgung nach Vertragsabschluß durch Gesetz, Verordnung, behördlicher Auflage o. ä. unzulässig oder unzumutbar wird;
c) der Kunde zahlungsunfähig wird oder die Konkurseröffnung über sein Vermögen oder das Vergleichsverfahren beantragt werden.
3. Soweit eine Beseitigung oder Verwertung der Stoffe vorübergehend nicht möglich ist, kann das Unternehmen statt vom Vertrag zurückzutreten, die jeweiligen Stoffe bis zur Beseitigung des Hindernisses in ein ihm zur Verfügung stehendes Zwischenlager übernehmen. Die Kosten der Zwischenlagerung sind vom Kunden zu tragen.
Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung, verbunden mit der Erklärung , die Leistung nach Fristablaufung nicht mehr annehmen zu wollen, seinerseits berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.
4. Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle sind radioaktive, explosive oder infektiöse Stoffe.

7 Haftung / Schadensersatz

1. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, das es aufgrund höherer Gewalt seine Leistungen nicht erbringen kann, z.B. Naturkatastrophen, Nebel, Schneefall, Streiks, unvorhersehbare Notstände, Ausfall von Entsorgungsanlagen, Sperrung von Straßen, Deponien und ähnliches. Im übrigen berechtigt auch die Verlegung von Abfuhrtagen den Kunden nicht zu Schadensersatzansprüchen oder Abzügen.

8 Preise / Abrechnung / Zahlung

1. Das Unternehmen erhält für seine Leistungen die vereinbarte Vergütung. Die Preisvereinbarung ist im Verkehr mit Kaufleuten und den in §24 HGB-Gesetz bezeichneten öffentlich rechtlichen Kunden 6 Wochen im übrigen 4 Monate bindend, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis.
2. Zum Zwecke der Preisanpassung bei gestiegenen Kosten übermittelt das Unternehmen dem Kunden jeweils mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres ein neues Preisangebot, das die Kostensteigerung in angemessener Weise berücksichtigt. Widerspricht der Kunde dem neuen Preisangebot (trotz eines entsprechenden Hinweises) nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gelten die neuen Entgelte ab dem in dem Preisangebot genannten Zeitpunkt. Widerspricht der Kunde der Preisanpassung fristgemäß, so treten die Parteien in Verhandlungen über eine Anpassung der Entgelte ein. Bei Nachweis der Kostensteigerung durch das Unternehmen ist der Kunde zur Zahlung des sich daraus ergebenden Entgeltes verpflichtet.
3. Erbringt das Unternehmen zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen und gesetzeskomformen Vertragsdurchführung Leistungen, für die eine Entgeldvereinbarung nicht besteht, so sind diese nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Unternehmens gesondert zu vergüten.
4. Sofern eine gewichtsbezogene Abrechnung vereinbart ist, berechnet das Unternehmen die übernommenen Stoffe nach den bei der Abholung/Verwiegung festgestellten Mengen, Gewichten und Stoffzusammensetzungen. Verpackungen, Paletten, Gebinde, Behälter usw. werden mitgewogen. Die Preise ihrer Verwertung bzw. Entsorgung bestimmen sich nach denen des Inhaltsmaterials. Dies gilt nicht für Umleer- und Wechselbehälter.
5. Der Rechnungsbetrag muß dem Konto des Unternehmens binnen zwei Wochen nach Rechnungseingang gutgeschrieben sein. Bei verspäteter Zahlung kann das Unternehmen für jeden Mahnposten Euro 5,00 verlangen. Verzugszinsen werden mit 8% monatlich berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn das Unternehmen eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine wesentlich geringere Belastung nachweist.
6. Sämtliche ausgewiesene Preise sind Nettopreise, hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe.

9 Datenschutz

1. Soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG §.26) zulässig, werden Kundendaten EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.

10 Vertragsdauer / Kündigung

1. Soweit die Vertragsparteien nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart haben, hat ein Vertrag, der auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen durch das Unternehmen gerichtet ist, eine Laufzeit von zunächst 1 Jahr.
2. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.

11 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

1. Für die Leistungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Gültigkeit dieser Bedingungen wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die jeweiligen Vertragspartner verpflichten sich, etwaige nichtige oder unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur wirksam wenn sie schriftlich vereinbart sind.
4. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Amtsgericht/Landgericht am Hauptsitz des Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Abbrucharbeiten

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Angebotes. Mit der Erteilung des Auftrags gelten sie als angenommen. Darüber hinaus haben sie auch für Nach- und Änderungsverträge sowie Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches Gültigkeit, sofern sie nicht mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert oder ausgeschlossen werden.
1.2. Ergänzend zu diesen Bedingungen und, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt, gilt die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Fassung.
1.3. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung des Vertrages,
b) die Technische Vorschrift über Abbrucharbeiten (TVA) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Angebot

2.1. Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftragnehmer erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluß nehmen und die Arbeiten erschweren können (zum Beispiel Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen)
2.2. Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich vor Beginn seiner Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der Arbeiten vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.
2.3. Das Angebot gilt freibleibend. Wird eine Bindung vereinbart, so ist diese auf zwei Monate vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe begrenzt. Der Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Das Angebot basiert auf der Lohn- und Preisbasis zum Zeitpunkt der Abgabe. Treten im Anschluß daran Lohn-, Material- oder Stoffkostenveränderungen ein, oder wird der Güternahverkehrstarif angehoben, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, über eine Anpassung des Preises zu verhandeln.
2.4. Der Auftraggeber hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und das Trennen der Vorsorgungsleitungen zu veranlassen. Erfolgen diese Leistungen ausnahmsweise durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, Ersatz der angefallenen Kosten zu verlangen.
2.5. Das Angebot beinhaltet nicht die etwa entstehenden Kosten für Sicherung, Stützung oder Unterfangung von Nachbargebäuden, die mit dem Abbruchobjekt verbunden waren oder durch dieses gestützt wurden. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sie sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Technischen Vorschrift Abbrucharbeiten weisen gemäß Textziffer 3.3.5 ausdrücklich darauf hin, daß die Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke grundsätzlich keine Nebenleistungen darstellen.

3. Eigentumsübergang-Verwertung

3.1. Das gesamte abzubrechende Objekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragnehmers über.
3.2. Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objekts oder die Verwertung des gesamten Objekts zugrunde.
3.3. Werden nach Aufforderung zur Abgabe des Angebotes verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einer Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Angebot oder vom Auftrag zurückzutreten.
3.4. Nach Vertragsabschluß dürfen keine verwertbaren Gegenstände mehr entfernt werden.

4. Technische Ausführung, Verantwortung, Haftung

4.1. Der Auftrag wird entsprechend der Technischen Vorschrift Abbrucharbeiten in ihrer jeweils gültigen Fassung und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmung zu Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft ausgeführt.
4.2. Die gesamte Abwicklung erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Den Anweisungen des Auftraggebers, die sich auf die Abbruchtechniken beziehen, ist der Auftragnehmer nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Gemäß §4 Nr. 1 Absatz 3 VOB/B ist der Auftraggeber befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist. Der Auftragnehmer hat nach §4 Nr. 2 Absatz 1 VOB/B die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er anerkannte Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
4.3. Über den Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers hinaus kann er vom Auftraggeber für Schäden, die an seinem Eigentum entstehen, nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs von Schäden. Die Haftung ist unbeschränkt, falls der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
4.4. Der Auftragnehmer ist bei der : Gothaer Versicherung
für Personenschäden : 2.500.000,00 €
für Sachschäden: 2.500.000,00 € pro Einzelfall versichert. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bereit, mit seinem Versicherer über eine höhere Deckungssumme oder die Abdeckung besonderer Risiken zu verhandeln. Übernimmt der Versicherer das erhöhte Risiko, so trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.

5. Termine und Ausführungsfristen

5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.
5.2. Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zuschlag für die Aufnahme der Arbeiten zu verlängern oder im Falle der erheblichen Dauer der Behinderung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und Betriebsstoffmangel und ähnliche Störungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, die ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleich.
5.4. Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
5.5. Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat. Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadenersatzanspruch ist auf 10% des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sein denn, der Aufragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

6. Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung

6.1. Nach angezeigter Fertigstellung werden die Abbrucharbeiten seitens des Auftraggebers innerhalb von zehn Tagen abgenommen. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.
6.2. Der Auftragnehmer haftet dafür, daß die Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte entsprechen. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen. Soweit Mängel, Fehler und Schäden aller Art erkennbar sind, müssen diese bei Abnahme schriftlich geltend gemacht werden. Jede Haftung erlischt, wenn diese nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Abnahme schriftlich geltend gemacht worden sind. Bei Abnahme nicht erkennbarer Mängel, Fehler und Schäden aller Art sind diese binnen eines Jahres nach Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jede Haftung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, fristgerecht erhobene Beanstandung selbst zu beseitigen.
6.3. Sicherheitsleistungen durch den Auftragnehmer jeder Art, beispielsweise durch Sicherungseinbehalte des Auftraggebers oder durch Kautionen, Bürgschaften und dergleichen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Ihr Verzicht ergibt sich aus der Besonderheit von Abbruchleistungen, deren vertragsgemäße Erfüllung bei der Abnahme festgestellt wird.
6.4. Grundsätzlich entfällt der Abschluß einer Bauwesensversicherung für die Abbruchleistung, da keine Neubauteile hergestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Auftragnehmer mit anteiligen Kosten zu belasten. Ausnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, die auch die Kostentragung beinhaltet.

7. Zahlung

7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Fortschrift der Abbrucharbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu verlangen.
Die Abschlagzahlungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anforderung zu begleichen.
Die Schlusszahlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig.
7.2. Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.
7.3. Zahlt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit und trotz Mahnung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen. Mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
7.4. Für den Fall, daß die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Auftragnehmer Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte
– die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen
– noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen
– geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück es Auftraggebers zu
verlangen- nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
– Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen

8. Schlussbestimmungen

8.1. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
8.2. Änderungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
8.3. Anstelle eventuell unwirksamer Klauseln sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
8.4. Erfüllungsort für den Auftraggeber ist das gezeigte und aufgemessene Objekt.
8.5. Als Gerichtsstand ist, wenn beide Parteien Kaufleute sind, Dortmund vereinbart.
Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auch an dessen Gerichtsstand verklagen.