Abbruchantrag

Auch der Abbruch von baulichen Anlagen kann in der Regel genehmigungspflichtig sein. Im Antrag ist ein Abbruchunternehmer zu benennen, der die notwendige Erfahrung und Sachkunde insbesondere auf den Gebieten de Standsicherheit und des Immissionsschutzes nachweisen kann. Beim Abbruch von Wohngebäuden ist zusätzlich ein Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Amt für Wohnungswesen bei Ihrer Stadt/Gemeinde.

Bei Gebäuden unter 300,00 m³ Umbauter Raum benötigen Sie keine Abbruchgenehmigung.